Behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Bf zu Ermittlungsergebnissen nicht habe Stellung nehmen können, hat sie darzulegen, dass eine entsprechende Information zur Geltendmachung von die Fortsetzung der Untersuchungshaft hindernden Umständen geführt hätte
GZ 12 Os 139/16g, 24.11.2016
OGH: Mit dem Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf telefonische Erhebungen des Beschwerdegerichts beim Bewährungshelfer zeigt der Bf mangels Darlegung, dass eine entsprechende Information zur Geltendmachung von die Fortsetzung der Untersuchungshaft hindernden Umständen geführt hätte, keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit auf (§ 2 Abs 1 GRBG).