Auch nach dem AußStrG 2005 besteht eine Pflicht, fideikommissarische Substitutionen (bzw Nacherbschaften) in das Grundbuch einzutragen
GZ 2 Ob 167/16x, 23.02.2017
OGH: Nach dem klaren Wortlaut des § 158 Abs 1 Satz 1 AußStrG 1854 mussten Substitutionen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden.
Das neue AußStrG sieht eine derartige Eintragungsverpflichtung nicht ausdrücklich vor. Gem § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG bzw § 207k Abs 1 AußStrG muss aber der Einantwortungsbeschluss jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB) anführen. Das ErbRÄG 2015 hat hier an der bisherigen Rechtslage inhaltlich nichts geändert, weil - entsprechend der neuen Terminologie - lediglich die Worte „fideikommissarische Substitutionen“ durch „Nacherbschaften“ ersetzt wurden. Der Einantwortungsbeschluss ist Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Erben.
Auch nach der neuen Rechtslage muss eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG die Beschränkung durch ein fideikommissarisches Substitutionslegat anführen. Es ist einhellige Lehre, dass auch nach der aktuellen Rechtslage Substitutionen weiterhin im Grundbuch anzumerken sind
Schließlich sind auch nach § 4 Z 3 FBG bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in das Firmenbuch einzutragen. IdS ist auch für das AußStrG 2005 von einer Pflicht, fideikommissarische Substitutionen (bzw Nacherbschaften) in das Grundbuch einzutragen, auszugehen.