Eine wissenschaftliche Tätigkeit dient dem vertieften Wissenserwerb und ist durchaus geeignet, sich positiv auf den Studienerfolg auszuwirken; das Einkommen aus dieser Beschäftigung führte zudem zu einer Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters; die Beurteilung des Rekursgerichts zur Berücksichtigung dieser Tätigkeit ist vertretbar
GZ 5 Ob 1/17h, 01.03.2017
OGH: Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
Nach der Rsp des OGH studiert ein Kind idR zielstrebig, solange die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird.
Die durchschnittliche Dauer des vom Antragsgegner seit Herbst 2010 betriebenen Studiums der Werkstoffwissenschaft beträgt 12 Semester.
In LuRsp ist anerkannt, dass ein Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.
Der Antragsgegner befindet sich seit Herbst 2016 im 13. Semester. Seit Oktober 2015 ist er bei der Montan Universität Leoben, an der er studiert, geringfügig (10 Wochenstunden) beschäftigt. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass sich ein dem Ausbildungsziel dienender Studienaufenthalt im Ausland auf die für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs geforderte Zielstrebigkeit des Studiums nicht negativ auswirkt. Nach den Behauptungen des Antragsgegners handelt es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Eine solche dient dem vertieften Wissenserwerb und ist durchaus geeignet, sich positiv auf den Studienerfolg auszuwirken. Das Einkommen aus dieser Beschäftigung führte zudem zu einer Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters (der selbst Akademiker ist und netto durchschnittlich 3.071,53 EUR verdiente) von 450 EUR auf 364 EUR. Die Beurteilung des Rekursgerichts zur Berücksichtigung dieser Tätigkeit ist vertretbar.
Zum – an erzielten ECTS-Punkten bemessenen – Studienerfolg hat sich das Rekursgericht an den Grundsätzen orientiert, die der OGH in der Entscheidung 6 Ob 118/14t für einen Unterhaltsanspruch bei einem Bachelor-Studium entwickelt hat. Es liegt keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vor, wenn das Rekursgericht im konkreten Einzelfall zur Auffassung gelangte, dass der Antragsgegner im Vergleich zu dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt einen besseren Studienerfolg (mit – trotz Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung – ab Oktober 2015 deutlicher Leistungssteigerung) aufweist.