Ein Vergleich ist anfechtbar, wenn beide Parteien einem für den Vergleichsabschluss ursächlichen wesentlichen Geschäftsirrtum hinsichtlich einer Grundlage des Vergleichs unterliegen; es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt
GZ 1 Ob 17/17g, 27.02.2017
OGH: Nach § 1385 ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. Die Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige Wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage“) angenommen haben. Nach hA reicht ein gemeinsamer Irrtum aus. Ein Vergleich ist demnach anfechtbar, wenn beide Parteien einem für den Vergleichsabschluss ursächlichen wesentlichen Geschäftsirrtum hinsichtlich einer Grundlage des Vergleichs unterliegen. Es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt. Für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trifft grundsätzlich den Anfechtenden die Behauptungs- und Beweislast.