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Zivilrecht

OGH: Zum „unverhältnismäßig hohen Verbesserungsaufwand“ iZm Aus- und Einbaukosten

Der Verkäufer kann die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern; Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers muss er allein weder bewerkstelligen noch zahlen (vorschießen)

11. 04. 2017
Gesetze:   § 932 ABGB, RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-RL)
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Verbesserung, unverhältnismäßig hoher Aufwand, sekundäre Gewährleistungsbehelfe, Minderung, Wandlung

 
GZ 1 Ob 209/16s, 10.02.2017
 
OGH: Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, der sie zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Er darf auch bei hohen Aus- und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe nicht per se ablehnen; vielmehr kann er nur die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern. Nur wenn der Käufer seinerseits den auf ihn entfallenden angemessenen Anteil der Kosten nicht selbst tragen will und der Austausch oder die Verbesserung samt Aus- und Einbaukosten dann für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kann dieser den Käufer gem § 932 Abs 4 ABGB auf die sekundären Behelfe (Preisminderung oder Wandlung) beschränken. Der Verkäufer muss Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers weder allein bewerkstelligen noch zahlen (vorschießen).
 
Sind Unternehmer und Verbraucher darüber uneins, ob sich aus dem Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit die Pflicht ergibt, die Kosten von Austausch oder Verbesserung zur Gänze oder bloß anteilig zu tragen bzw in welchem Umfang sie zu tragen sind, ist dies vom Gericht zu klären. Dieses hat mit Käufer und Verkäufer zu erörtern, ob die Bedeutung der Vertragswidrigkeit und der Wert des vertragsgemäßen Verbrauchsguts zu einer Herabsetzung der Kosten für den Übergeber führen, welcher Beitrag der angemessene ist und ob der Käufer zur Kostentragung des Restbetrags bereit ist. Wenn dieser dann erklärt, er sei nicht bereit, „seinen“ Anteil beizutragen, ist ihm die Möglichkeit der Wahl des sekundären Behelfs einzuräumen.
 
Es bleibt dem Verkäufer aber die Möglichkeit offen, seiner - trotz Erörterung des angemessenen Beitrags durch das Gericht - von ihm weiterhin vertretenen Rechtsauffassung, es stehe ihm die gänzliche Kostentragung durch den Übergeber oder dessen höhere Beitragsleistung zu, durch Stellung eines Eventualbegehrens - allenfalls im Instanzenzug - zum Durchbruch zu verhelfen. Ist der Verbraucher nicht bereit, über einen bestimmten Betrag hinaus zur Sanierung beizutragen, dann ist das Hauptbegehren auf Leistung eines bestimmten (des gesamten oder eines zu hoch angesetzten) Sanierungskostenbe(i)trags abzuweisen, weil eine Verbesserung oder ein Austausch mangels Mitwirkung in entsprechender Höhe durch den Käufer unterbleibt, weswegen dann kein Vorschuss (für eine bloß fiktive Maßnahme) zusteht.
 
Es kann der Verbraucher dann aber mit einen eventualiter begehrten sekundären Behelf - auf Basis der dafür notwendigen Feststellungen - Erfolg haben. Wird der angemessene Beitrag im Rechtsmittelverfahren in anderer Höhe festgesetzt, und zwar mit einem solchen Betrag, der gemeinsam mit jenem Beitrag, mit dem der Verbraucher allerhöchstens bereit wäre mitzuwirken, die Sanierungskosten zur Gänze abdeckt, kann dem Hauptbegehren vom Rechtsmittelgericht stattgegeben werden.
 
Umgekehrt entfällt bei Stellung eines auf den sekundären Behelf gerichteten Eventualbegehrens (und einer ausreichenden Tatsachengrundlage) die Notwendigkeit einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Einräumung der Wahl des sekundären Behelfs, wenn vom Rechtsmittelgericht der angemessene Beitrag des Unternehmers niedriger als vom Erstgericht festgesetzt wird und die Summe von angemessenen Beitrag des Unternehmers und der freiwilligen (Maximal-)Leistung des Konsumenten unter den Kosten des Austauschs oder der Verbesserung liegt.
 
 
 

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