Der Verbesserungsaufwand ist idR dann nicht unverhältnismäßig, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auf eigene Kosten durchführen würde
GZ 1 Ob 209/16s, 10.02.2017
OGH: Es kann auch im Rahmen von Schadenersatz die Verbesserung oder Sanierung verweigert werden, wenn der dafür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit kommt es auf die Relation zwischen der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer und dem mit der Verbesserung verbundenen Aufwand des Übergebers an. Auch der Ästhetik kann uU eine gewisse Werkfunktion zukommen, nämlich dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. Auch bei bloßen „Schönheitsfehlern“, die die Funktionalität eines Werks nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, kann die Verbesserung unter bestimmten Voraussetzungen als nicht unzumutbar angesehen werden, jedoch werden im Allgemeinen selbst bei einem als gering einzustufenden Nachteil im Gebrauch schon verhältnismäßig geringere Behebungskosten als unverhältnismäßig angesehen.
Demgegenüber sind aber auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen, wenn der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtigt. Behebungskosten sind also dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand in einem auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt. Umgekehrt wird der Verbesserungsaufwand idR dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auf eigene Kosten durchführen würde.
Bei der Beeinträchtigung des Bestellers ist nicht auf die subjektive Befindlichkeit der konkreten Person abzustellen, sondern auf einen objektiven Maßstab, also auf einen vernünftigen redlichen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Lage des Bestellers. Bei Unverhältnismäßigkeit, also wenn sowohl die Naturalherstellung durch den Schädiger selbst als auch der Geldersatz zum Zweck der Naturalherstellung untunlich ist, ist der Geschädigte auf Wertersatz beschränkt; ihm ist dann nur das Wertinteresse und nicht das Integritätsinteresse zu ersetzen.