Ein Sturz eines Postzustellers im Bereich eines Betriebsgeländes, der durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichnet ist und von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, ereignet sich auf einem Weg iSd § 1319a ABGB
GZ 7 Ob 218/16h, 15.02.2017
OGH: „Weg“ iSd § 1319a ABGB ist nach dessen Abs 2 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
Unter den Begriff des „Weges“ fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Innerhalb eines abgezäunten Grundstücks befindliche Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für eine haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende Merkmal der Zulässigkeit der allgemeinen Benützung fehlt. Bei einer auf Privatgrund liegenden Fläche - etwa in Innenhöfen - ist daher im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg“ iSd § 1319a ABGB vorliegt. Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gem § 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum.
Vorliegend darf der private Parkplatz eines Reifen- und Autoservice von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden; er ist daher grundsätzlich dem allgemeinen Verkehr geöffnet. Der Unfall ereignete sich in der Nähe eines Bereichs des Betriebsgeländes, der durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichnet und davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war. Der Sturz eines Postzustellers in diesem Bereich ist daher nach § 1319a ABGB zu beurteilen.