Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts oder Notars berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens; es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre; Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt oder Notar davon ab, ob dem Kläger durch den Beratungsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt oder Notar richtig verhalten hätte; dabei hat der Geschädigte darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt oder Notar unternommen hätte
GZ 5 Ob 176/16t, 01.03.2017
OGH: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. Eine Unterlassung ist für einen konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines bestimmten schädigenden Erfolgs verhindert hätte. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Diese Grundsätze gelten auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts oder Notars. Dem Geschädigten wird also auch bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts oder Notars der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet.
Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts oder Notars berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt oder Notar davon ab, ob dem Kläger durch den Beratungsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt oder Notar richtig verhalten hätte. Dabei hat der Geschädigte darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt oder Notar unternommen hätte.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Rsp des OGH zur Anwalts- und Notarshaftung. Der Kläger hat vor dem Erstgericht ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten vorgetragen und behauptet, dieses habe es notwendig gemacht, den Klagevertreter mit der Abklärung der weiteren rechtlichen Vorgangsweise sowie zur Durchsetzung des ursprünglichen Kaufvertrags zu beauftragen. Nach Erörterung der diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast durch den Erstrichter konkretisierte der Kläger, die ersetzt begehrten Vertretungsleistungen des Klagevertreters hätten ausschließlich dem Zweck gedient, eine Lösung für die Durchführung des Kaufvertrags zu finden. Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Kläger, hätte der Beklagte ihn bereits anlässlich der Errichtung und Unterfertigung des Kaufvertrags auf die Notwendigkeit einer forstbehördlichen Bescheinigung bzw darauf hingewiesen, dass der Teilungsplan nicht dem ForstG entspreche, trotzdem unter Einschaltung des Klagevertreters versucht hätte, den Kaufvertrag auf Grundlage des ursprünglichen Teilungsplans des Nebenintervenienten durchzuführen oder alternative Lösungsmöglichkeiten zu finden. Welche konkreten Kosten für Beratungs- und Vertretungsleistungen bei ordnungsgemäßer Belehrung anlässlich der Errichtung und Unterfertigung des Kaufvertrags nicht angefallen wären, hat der Kläger nicht dargestellt. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann aber angesichts des festgestellten mutmaßlichen Verlaufs der Geschehnisse nicht beurteilt werden, ob die Unterlassung des Beklagten überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil des Klägers diese kausal gewesen sein könnte. In Anbetracht dieser konkreten Umstände des Einzelfalls stellt die Rechtsansicht der Vorinstanzen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar.