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Sonstiges

VwGH: Forstpolizeilicher Wiederbewaldungsauftrag iSd § 172 Abs 6 lit a ForstG iZm gesetzer Frist zur Erfüllung des Rodungszweckes "Bebauung mit Wohnhäusern" bei sonstigem Erlöschen der Rodungsbewilligung

Die Annahme des VwG, durch das Einsetzen bzw den Beginn "der forstrechtlich bewilligten Nutzung zur Bebauung mit Wohnhäusern" mit den technischen Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes sei zugleich bereits der Rodungszweck "erreicht" worden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Forstbehörde die Rodungsbewilligung nicht etwa an den Rodungszweck der Schaffung von Bauplätzen - zur nachfolgenden (allfälligen) Bebauung mit Wohnhäusern -, sondern eben an die "Bebauung mit Wohnhäusern" geknüpft hat

10. 04. 2017
Gesetze:   § 172 ForstG, § 18 ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Wiederbewaldungsauftrag, Rodungsbewilligung, Rodungszweck, Frist

 
GZ Ra 2014/10/0037, 22.02.2017
 
VwGH: Ein forstpolizeilicher Auftrag nach § 172 Abs 6 lit a ForstG hat zur Voraussetzung, dass es sich bei der betreffenden Fläche um Wald iSd ForstG handelt. Ist in Bezug auf diese Fläche eine Rodungsbewilligung erlassen worden, so kann die Voraussetzung der Waldeigenschaft nur dann zutreffen, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist.
 
Das VwG geht davon aus, dass die forstrechtlich bewilligte Nutzung zur Bebauung mit Wohnhäusern nach Entfernung des forstlichen Bewuchses bereits mit den technischen Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes "eingesetzt" bzw "begonnen" habe und damit der Rodungszweck vor Fristablauf "erreicht" worden sei, sodass die Rodungsbewilligung nicht erloschen sei.
 
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rodungsbewilligung deren Gültigkeit nicht nur (iSd § 18 Abs 1 Z 2 ForstG) an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck der "Bebauung mit Wohnhäusern" bindet, sondern (iSd § 18 Abs 1 Z 1 ForstG) überdies einen Zeitpunkt festsetzt, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde. Aus dem Umstand, dass die technischen Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes mit Blick auf die Erfüllung des Rodungszweckes "Bebauung mit Wohnhäusern" vorgenommen wurden und damit vom Konsens umfasst sind, lässt sich - entgegen der Ansicht des VwG - aber nicht ableiten, dass damit bereits der genannte Rodungszweck erfüllt wurde. Die Annahme des VwG, durch das Einsetzen bzw den Beginn "der forstrechtlich bewilligten Nutzung zur Bebauung mit Wohnhäusern" mit den technischen Maßnahmen zur Schaffung eines geeigneten Bauplatzes sei zugleich bereits der Rodungszweck "erreicht" worden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Forstbehörde die Rodungsbewilligung nicht etwa an den Rodungszweck der Schaffung von Bauplätzen - zur nachfolgenden (allfälligen) Bebauung mit Wohnhäusern -, sondern eben an die "Bebauung mit Wohnhäusern" geknüpft hat. Dass aber eine Bebauung mit Wohnhäusern bis zum 31. März 2011 erfolgt wäre, wurde vom VwG nicht festgestellt und von den mitbeteiligten Parteien auch nicht behauptet. Mangels einer "Bebauung mit Wohnhäusern" trifft daher die Annahme des VwG, der genannte Rodungszweck sei vor Fristablauf erfüllt worden, nicht zu.
 
 
 

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