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Verkehrsrecht

VwGH: Lenkererhebung iSd § 103 Abs 2 KFG

Allein mit dem Hinweis auf Einholung einer anwaltlichen Auskunft gelingt es dem Zulassungsbesitzer im Verfahren gem § 103 Abs 2 KFG nicht, einen seine Schuld ausschließenden Rechtsirrtum darzutun

10. 04. 2017
Gesetze:   § 103 KFG, § 5 VStG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Zulassungsbesitzer, Lenkererhebung, Rechtsirrtum

 
GZ Ra 2017/02/0033, 09.02.2017
 
VwGH: Nach stRsp hat der Zulassungsbesitzer, wenn eine Überlassung des Fahrzeuges nicht feststellbar ist, (allenfalls mithilfe von entsprechenden Aufzeichnungen) die Person zu benennen, die das Fahrzeug gelenkt hat. Somit ist immer dann, wenn keine Überlassung stattgefunden hat, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw abgestellt hat.
 
Im Revisionsfall hat das VwG eine Überlassung des Fahrzeuges des Revisionswerbers - auch mangels entsprechender Behauptungen - an die von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson nicht festgestellt.
 
In diesem Fall wäre der Revisionswerber jedoch nach der dargestellten Rsp verpflichtet gewesen, den Lenker des Fahrzeuges bekannt zu geben. Das VwG ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die gegenständliche Lenkerauskunft, in der eine Auskunftsperson benannt wird, nicht den Anforderungen des § 103 Abs 2 KFG entspricht.
 
Geht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung von einer Frist von drei Jahren aus, nach der über das Lenken nicht mehr mit Sicherheit Auskunft gegeben werden könne, entfernt er sich von den Feststellungen und von der Aktenlage, wonach die Lenkeranfrage im Revisionsfall weniger als ein Jahr nach dem Lenkzeitpunkt gestellt worden ist.
 
Schließlich gelingt es dem Revisionswerber allein mit dem Hinweis auf Einholung einer anwaltlichen Auskunft nicht, einen seine Schuld ausschließenden Rechtsirrtum darzutun (vgl zum Verschulden der Partei trotz Beauftragung eines Rechtsanwaltes etwa VwGH vom 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011, mwN, sowie zur Erkundigungspflicht bei der den Bescheid erlassenden Behörde trotz anwaltlicher Auskunftserteilung VwGH vom 12. August 2014, 2013/10/0203).
 
 
 

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