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Steuerrecht

VwGH: § 2 Abs 3 UStG – Vermietungstätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen; auch die Vereinbarung einer Wertsicherung ändert daran nichts, denn diese mag zwar einen "Anerkennungszins" über die Bestanddauer hinweg wertstabil halten; sie kann aber nicht darüber hinweg helfen, dass von Anfang des Bestandverhältnisses an, ein bloßer "Anerkennungszinssatz" und damit keine für ein entgeltliches Mietverhältnis erforderliche Mindestmiete vorgelegen hat

10. 04. 2017
Gesetze:   § 2 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Vermietungstätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts, Anerkennungszins, Wertsicherung

 
GZ Ra 2016/15/0067, 20.12.2016
 
VwGH: Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 10. März 2016, 2013/15/0222 und 2013/15/0225, - unter Verweis auf frühere Rsp - ausgesprochen hat, reicht eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung iSd § 2 Abs 3 UStG zu begründen. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen.
 
Mit dem vorliegenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die im ersten Rechtsgang teilweise fehlenden Feststellungen zu den Miethöhen beider Überlassungen für die Streitjahre getroffen und sich im Lichte der obigen Rsp mit dem Vorliegen eines entgeltlichen Mietverhältnisses in beiden Fällen näher auseinandergesetzt.
 
Dabei hat das Bundesfinanzgericht bei einer der beiden streitgegenständlichen Überlassungen eine monatliche Brutto-Miete von 415 Euro für die Überlassung von Räumlichkeiten im Ausmaß von 389 m2 festgestellt, wovon 410,12 Euro auf die Betriebskosten und lediglich 4,88 Euro auf das Mietentgelt entfielen. Soweit das Bundesfinanzgericht darin einen bloßen Anerkennungszins erblickt hat, ist es nicht von der Rsp des VwGH abgewichen.
 
Auch die Vereinbarung einer Wertsicherung ändert daran nichts, denn diese mag zwar einen "Anerkennungszins" über die Bestanddauer hinweg wertstabil halten; sie kann aber nicht darüber hinweg helfen, dass von Anfang des Bestandverhältnisses an, ein bloßer "Anerkennungszinssatz" und damit keine für ein entgeltliches Mietverhältnis erforderliche Mindestmiete vorgelegen hat.
 
 

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