Die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden müssen, gilt sinngemäß auch für Oppositionsbeklagte, daher auch für die nunmehrige Klägerin; die übereinstimmende jüngere Lehre steht auf dem Standpunkt, dass auch nachträgliche Anbote bereits bekannter Beweise von der Eventualmaxime erfasst sind, würde dies doch ansonsten der vom Gesetzgeber geplanten Verfahrenskonzentration zuwiderlaufen
GZ 1 Ob 29/17x, 27.02.2017
OGH: Die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden müssen, gilt sinngemäß auch für Oppositionsbeklagte, daher auch für die nunmehrige Klägerin. Die übereinstimmende jüngere Lehre steht auf dem Standpunkt, dass auch nachträgliche Anbote bereits bekannter Beweise von der Eventualmaxime erfasst sind, würde dies doch ansonsten der vom Gesetzgeber geplanten Verfahrenskonzentration zuwiderlaufen.
Wenn die Tatsacheninstanzen des Anlassverfahrens auf der Grundlage dieser Rechtsansicht in der Literatur den von der nunmehrigen Klägerin erst nach Abhaltung einer Tagsatzung im bezirksgerichtlichen Verfahren beantragten Zeugen nicht einvernahmen, ist dies zumindest vertretbar.