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Verfahrensrecht

OGH: Beleidigung iSd § 86 ZPO (hier: Vorwurf einer mit Demenz begründeten Prozessunfähigkeit)

Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt idR die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind; anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen; der Vorwurf der Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit in einem Verfahren oder wie der Rekurs ausführt, die Behauptung einer psychischen Erkrankung, kann in den Fällen als Beleidigung anzusehen sein, in denen sie ohne Anhaltspunkte und ohne sachlichem Zusammenhang zum Verfahren erhoben werden; die Klägerin hat diese Behauptung allerdings auf Grundlage eines von einer Sachverständigen erstellten Gutachtens aufgestellt

05. 04. 2017
Gesetze:   § 86 ZPO, § 220 ZPO
Schlagworte: Ordnungsstrafe, Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung, Beleidigung, Rechtsanwalt, Vorwurf einer mit Demenz begründeten Prozessunfähigkeit, Gutachten

 
GZ 9 Ob 4/17d, 28.02.2017
 
OGH: Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rechtsmittelgericht ist der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.
 
Gem § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatz den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
 
Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt idR die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind (vgl § 34 ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen. Dass die Klägerin im konkreten Fall die Vorlage und die Textierung des Schriftsatzes verlangt und genehmigt hat und damit die Verantwortung dafür bei ihr liegt, wird im Rekurs ausdrücklich zugestanden. Der Schriftsatz und die Urkundenvorlage sind daher der Klägerin zuzurechnen.
 
Beleidigende Äußerungen sind ungebührliche Formulierungen, die eine Verletzung der dem Gericht bzw den Verfahrensbeteiligten geschuldeten Achtung darstellen. Die Ausfälligkeiten müssen nicht das Gewicht einer strafbaren Handlung haben. Bei der Beurteilung ist nicht jedes Wort allein zu betrachten, sondern muss auf die Bedeutung der Gesamtäußerung abgestellt werden.
 
Der vorliegende Schriftsatz enthält für sich allein betrachtet ein relativ unzusammenhängendes Vorbringen, dessen Verfahrensrelevanz sich nicht ohne weiteres erschließt. Konkrete Vorwürfe werden nur gegen die Familie des Drittbeklagten erhoben, die aber nicht zum geschützten Personenkreis nach § 86 ZPO gehört. Erst aus der Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ergibt sich die von der Klägerin offenbar intendierte Behauptung der Prozessunfähigkeit des Drittbeklagten.
 
Der Vorwurf der Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit in einem Verfahren oder wie der Rekurs ausführt, die Behauptung einer psychischen Erkrankung, kann in den Fällen als Beleidigung anzusehen sein, in denen sie ohne Anhaltspunkte und ohne sachlichem Zusammenhang zum Verfahren erhoben werden.
 
Die Klägerin hat diese Behauptung allerdings auf Grundlage eines von einer Sachverständigen erstellten Gutachtens aufgestellt. Aus dem Akt ergibt sich nicht die vom Berufungsgericht herangezogene „Instrumentalisierung“ der Sachverständigen, die die Validität dieser Unterlagen für die Gutachtenserstellung eigenständig zu beurteilen hatte. Ob bei dieser Ausgangslage ein Gutachtensauftrag abzulehnen oder die Relativität des Ergebnisses im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Prüfmöglichkeiten anders darzustellen gewesen wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Der Inhalt des Gutachtens ist aber von der Sachverständigen, die – wie das Berufungsgericht richtig darlegt – mit einer Vorlage bei Gericht rechnen musste, zu verantworten, nicht von der Klägerin.
 
Die Vorlage eines solchen Gutachtens ist, mag es auch von der Klägerin veranlasst worden sein und sofern es nicht wider besseren Wissens erfolgt, auch im Zusammenhalt mit dem relativ nichtssagenden Inhalt des Schriftsatzes, unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände noch als zulässiges Begehren auf Überprüfung der Prozessfähigkeit anzusehen, das letztlich auch in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht jedenfalls unzulässig ist.
 
Dass die Klägerin das Gutachten auch außerhalb des Verfahrens in unsachlicher Weise verwendet, ist nicht im Rahmen des § 86 ZPO zu ahnden.
 
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben.
 
 

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