Der EGMR hat wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus Art 6 EMRK ergebende Pflicht zur Begründung von Gerichtsentscheidungen nicht so weit verstanden werden kann, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument einer Partei eine detaillierte Antwort geben müsste; die Anforderungen an die Begründungspflicht sind zudem sehr stark vom Einzelfall abhängig; auch in der nationalen Rsp ist anerkannt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss
GZ 6 Ob 17/17v, 27.02.2017
OGH: Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht sich auf den Seiten 5–10 seiner Entscheidung sehr ausführlich mit den Beweisanboten des Klägers auseinandergesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, zu welchem Thema die Zeugen konkret geführt wurden. Die Verneinung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht unterliegt keiner weiteren Nachprüfung durch den OGH.
Der EGMR hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus Art 6 EMRK ergebende Pflicht zur Begründung von Gerichtsentscheidungen nicht so weit verstanden werden kann, dass das Gericht auf jedes einzelne Argument einer Partei eine detaillierte Antwort geben müsste; die Anforderungen an die Begründungspflicht sind zudem sehr stark vom Einzelfall abhängig. Auch in der nationalen Rsp ist anerkannt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss.