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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zuständigkeit zur Leistung von Pflegegeld an einen in der Schweiz Beschäftigten

Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach § 3a Abs 1 BPGG sind allein die Kollisionsregeln nach Art 11 ff der VO 883/2004 heranzuziehen

04. 04. 2017
Gesetze:   § 3a BPGG, VO 883/2004
Schlagworte: EU-Recht, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Leistungspflicht, Versicherungspflicht, internationale Zuständigkeit, Pflegegeld, Schweiz

 
GZ 10 ObS 83/16b, 20.12.2016
 
OGH: Der sachliche Geltungsbereich der VO 883/2004 (zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) wird in Art 3 festgelegt, wobei in Abs 1 die diversen Zweige der sozialen Sicherheit aufgezählt werden, für deren Rechtsvorschriften die VO gilt. In die Koordinierung sind nicht nur die klassischen Sozialversicherungssysteme einbezogen, sondern auch solche, die - ohne hoheitlich verwaltet zu werden - Teil des staatlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung bei Krankheit.
 
Indem Art 11 Abs 1 der VO 883/2004 den Grundsatz betont, dass Personen, für die die VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen, werden positive wie negative Rechtsanwendungskonflikte ausgeschlossen: Mit der Festlegung der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung ist zugleich entschieden, dass die Rechtsvorschriften anderer, eventuell ebenfalls betroffener Staaten nicht anzuwenden sind. Auch den Versicherten ist es nicht freigestellt, die Wirkungen der VO 883/2004 aushebeln zu können, etwa durch abweichende vertragliche Abreden. Im hier zu beurteilenden Fall gilt, dass der Pflegebedürftige, da er im maßgeblichen Zeitraum eine Beschäftigung in der Schweiz ausübte (auf welche der Geltungsbereich der VO durch das Freizügigkeitsabkommen erstreckt wird), nach Art 11 Abs 3 lit a der VO 883/2004 den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt.
 
Der Umstand, dass der Pflegebedürftige in der Schweiz tatsächlich gar nicht versichert war, spielt kollisionsrechtlich keine Rolle. Wie die Mitgliedstaaten ihr System der sozialen Sicherheit ausgestalten, ist nicht Gegenstand der Kollisionsregeln der VO 883/2004. Konsequenterweise stellt Art 11 Abs 3 lit a der VO lediglich auf den Tatbestand „Beschäftigung“ ab und nicht etwa auf das Vorliegen einer Versicherung in einem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung. Zusammenfassend ist nach dem Kollisionsrecht der VO 883/2004 daher die Schweiz für die Erbringung von Pflege-(geld-)leistungen zuständig. Ob in der Schweiz tatsächlich Leistungen erbracht werden oder nicht, ist für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ohne Bedeutung. Ein Leistungsanspruch in Österreich kann sich nur aus dem nationalen Recht ergeben, nicht aber auf der Grundlage der VO 883/2004.
 
 

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