Nach dem „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern nur dann nicht, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen der Eltern völlig gleichwertig sind und das maßgebliche Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist
GZ 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
OGH: Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte des Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige - über ein übliches Kontaktrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet. Unter Heranziehung des bei Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich anzuwendenden Ermessens erfolgt die Berücksichtigung übermäßiger Betreuungsleistungen durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil allgemein in Form von prozentmäßigen Abschlägen. Die Rsp neigt dazu, idR den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichen Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Als üblich und damit unterhaltsneutral wird dabei ein Kontaktrechtstag pro Woche angesehen. Für jeden weiteren Tag wird eine Minderung von 10 % des Geldunterhalts als angemessen erachtet. Es wurde auch schon eine Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 20 % gebilligt, weil das Kind insgesamt in etwa ein Drittel der Zeit vom Vater betreut wurde. Auch wurde bereits judiziert, dass eine bloße Gegenüberstellung von Kontakt- oder Betreuungstagen allein nicht abschließend maßgeblich sein kann. Der Abzug von 10 % von der Unterhaltsschuld pro zusätzlichem Besuchstag entspricht lediglich einer generalisierenden Betrachtungsweise und daher umso weniger den wechselseitigen Leistungen, je mehr sich die Situation einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile annähert.
Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist oder den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu einem über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsanspruch des Kindes führt. Dabei wird eine etwa gleichteilige Betreuung auch dann angenommen, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistungen erbringt; von etwa gleich hohen Einkommen ist auch dann auszugehen, wenn das Einkommen eines Elternteils das des anderen nicht beträchtlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. Nach dem „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern somit nur dann nicht, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen der Eltern völlig gleichwertig sind und das maßgebliche Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist.