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Zivilrecht

OGH: Zum Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht

Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen; der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, kann daher im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG nicht angebracht werden

04. 04. 2017
Gesetze:   § 14a WGG, § 6 MRG, § 22 WGG, § 37 MRG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Mietrecht, Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Einwendungen, Vermieter, Bauvereinigung, Zulässigkeit des Rechtsweges, Vereinbarung, Vertrag, Verzicht

 
GZ 5 Ob 181/16b, 23.01.2017
 
OGH: Ob ein an sich zulässiger nachträglicher Verzicht des Nutzungsberechtigten auf die Instandhaltungspflicht vorliegt, ist im Verfahren zur Durchsetzung der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG nicht zu prüfen. Nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf konkrete Vereinbarungen gründen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Auch Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Das gilt insbesondere für die Durchsetzung von Erhaltungspflichten im außerstreitigen Rechtsweg. Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den gesetzlichen Regelungen der Erhaltungspflicht (§§ 3, 6 MRG; §§ 14a, 14c WGG) abzuleitenden Sachverhalte beschränkt.
 
Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, kann daher im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG nicht angebracht werden. Gleiches hat im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG und für den Einwand zu gelten, der Mieter habe auf die Erhaltung durch den Vermieter verzichtet. Auch ein Verzicht erfolgt durch Vertrag und stellt daher ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
 
 

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