Die Frage, ob ein iSd § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen „unverhältnismäßig hoher Gegenleistung“ (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen
GZ 6 Ob 222/16i, 27.02.2017
OGH: Nach stRsp des OGH ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht, wenn die Leistungen des Untermieters jene, die der Mieter seinem Bestandgeber zu erbringen hat, um mehr als 100 % übersteigen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übersteigen die Leistungen des Untermieters der beklagten Partei ihre an die klagende Partei zu erbringenden Leistungen um zumindest 130 %.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist nach stRsp des OGH für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Die Frage, ob ein iSd § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen „unverhältnismäßig hoher Gegenleistung“ (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen.