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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob mehrere Ansprüche nach § 8 Abs 3 MRG aus einem längerfristigen Eingriff in Mietrechte einer einheitlichen oder jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen

Der Ersatzanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren; ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers iSd § 8 Abs 3 MRG resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt

04. 04. 2017
Gesetze:   § 8 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Umfang des Benützungsrechts, Sanierung, Entschädigungsanspruch des Mieters, Verdienstentgang, Verjährung, fortgesetzte Schädigung

 
GZ 5 Ob 206/16d, 01.03.2017
 
OGH: Ein Verdienstausfall der dem Geschäftsraummieter durch Eingriffe des Vermieters in das Benützungsrecht aufgrund von Arbeiten nach § 8 Abs 2 MRG entsteht, kann im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG geltend gemacht werden. Der Ersatzanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers iSd § 8 Abs 3 MRG resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.
 
 

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