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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung und hypothetische Einwilligung zur Operation bei Einräumung einer ausreichenden Überlegungsfrist

Wenn sogar die inhaltlich unzureichende Aufklärung nicht schadet, wenn sich erweisen lässt, dass die Einwilligung des Patienten auch bei vollständiger Aufklärung über alle Behandlungsrisiken erteilt worden wäre, muss dies grundsätzlich auch für jene Fälle gelten, in denen der Aufklärungsmangel (nur) darin liegt, dass dem Patienten vor der Behandlung bzw dem Eingriff eine zur ausreichend überlegten Willensbildung nicht ausreichende Frist eingeräumt wurde, geht es beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens doch um den Nachweis, dass der Patient auch bei einem (seine Interessen ausreichend wahrenden) pflichtgemäßen Verhalten das Risiko auf sich genommen hätte

04. 04. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, hypothetische Einwilligung zur Operation bei Einräumung einer ausreichenden Überlegungsfrist

 
GZ 1 Ob 23/17i, 27.02.2017
 
OGH: Es entspricht stRsp, dass der Arzt (oder die Krankenanstalt) für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs haftet, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Da nur für den durch das pflichtwidrige Verhalten verursachten Schaden gehaftet wird, entfällt die Haftung, wenn dem Beklagten der Nachweis gelingt, dass der Patient im Falle der gebotenen (vollständigen) Aufklärung der (in seine körperliche Integrität eingreifenden) Behandlung zugestimmt hätte.
 
Warum dem Berufungsgericht ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein sollte, weil es die dargelegte Rsp auf den hier vorliegenden Fall einer zwar inhaltlich vollständigen, aber zu kurz vor der Operation erfolgten Aufklärung übertragen hat, ist nicht zu erkennen. Wenn sogar die inhaltlich unzureichende Aufklärung nicht schadet, wenn sich erweisen lässt, dass die Einwilligung des Patienten auch bei vollständiger Aufklärung über alle Behandlungsrisiken erteilt worden wäre, muss dies grundsätzlich auch für jene Fälle gelten, in denen der Aufklärungsmangel (nur) darin liegt, dass dem Patienten vor der Behandlung bzw dem Eingriff eine zur ausreichend überlegten Willensbildung nicht ausreichende Frist eingeräumt wurde, geht es beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens doch um den Nachweis, dass der Patient auch bei einem (seine Interessen ausreichend wahrenden) pflichtgemäßen Verhalten das Risiko auf sich genommen hätte.
 
 

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