Die Regelung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen "auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen", dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden; es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen
GZ Ra 2016/04/0125, 23.11.2016
Die Revisionswerberin bringt vor, das VwG habe die Genehmigungspflicht hinsichtlich einzelner Änderungen damit begründet, dass sich die Fluchtwegsituation geändert habe. Insoweit hätte aber mit der Vorschreibung von Auflagen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO das Auslangen gefunden werden können. Es sei daher keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO gegeben und der vom VwG herangezogene Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO sei nicht erfüllt gewesen.
VwGH: Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO besteht, darauf abstellt, dass die Änderungen "auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen", dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen. Dass die vom VwG im vorliegenden Fall im Ergebnis erzielte Auffassung betreffend das Bestehen einer Genehmigungspflicht unvertretbar wäre bzw der zugrunde liegenden Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukäme, vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Ausgehend davon liegt auch der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zum hg Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, nicht vor, zumal das VwG im vorliegenden Fall Ausführungen dazu getroffen hat, warum es von einer Genehmigungspflicht der Änderungen ausgegangen ist.
Soweit die Revisionswerberin schließlich ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung vom hg Erkenntnis vom 7. November 2005, 2003/04/0104, behauptet, wonach § 81 GewO die Behörde lediglich ermächtige, eine bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache erstmals einer Regelung zu unterziehen, genügt der Hinweis, dass es vorliegend nicht um die Inanspruchnahme der Ermächtigung des § 81 GewO geht, sondern um die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung des Betriebs einer in dieser Form nicht genehmigten Anlage.