Der Verpflichtete selbst wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung und durch die Einführung des Zwangsverwalters (§§ 97 ff EO) nicht handlungsunfähig oder prozessunfähig
GZ Ro 2014/15/0032, 20.12.2016
Zur Zulässigkeit der gegen den Bescheid des UFS erhobenen, vom Bundesfinanzgericht als Rechtsnachfolger der belBeh mit Gegenschrift beantworteten Revision wird ausgeführt, dass "keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beantwortung der Frage vorliegt, inwieweit eine zivilrechtlich begründete Handlungsunfähigkeit zufolge Zwangsverwaltung Auswirkungen auf die Anwendung der Bestimmung des § 79 BAO iVm § 21 BAO hat. In der gegenständlich bekämpften Entscheidung der belangten Behörde geht diese davon aus, dass ungeachtet einer vorliegenden Handlungsunfähigkeit die Bestimmungen der §§ 21 und 23 BAO derjenigen des § 79 BAO vorgeht und widerspricht diese Ansicht, wie in der Eingabe vom 11.2.2014 umfassend dargelegt und auf deren Inhalt ausdrücklich verwiesen wird, der aktuellen Rechtslage".
VwGH: Dem Vorbringen zur Zulässigkeit ist zu entgegnen, dass die belBeh im angefochtenen Bescheid den Rechtstandpunkt vertrat, dass der gegenständliche Vergleich vom 19. April 2002 trotz Zwangsverwaltung rechtswirksam war. Das stößt auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, weil Verpflichtete weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig werden. Abgesehen davon hat der OGH in einem den Vergleich des Revisionswerbers vom 19. April 2002 betreffenden Beschluss ausgesprochen, dass Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung nur relativ und zudem nur der betreibenden Partei gegenüber unwirksam sind, soweit sich die Verfügungen zu deren Nachteil auswirken (vgl OGH vom 3. März 2010, 9 Ob 10/10a). Im angeführten Beschluss wies der OGH zudem darauf hin, dass "die betreibende Partei des damaligen Zwangsverwaltungsverfahrens" die B AG war.