Der Umstand, dass vorliegend die Stellungnahme der Revisionswerberin beim VwG nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist eingelangt ist, vermag an der Pflicht, auf Parteivorbringen einzugehen, nichts zu ändern, weil sich das Schreiben zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits in der Sphäre des VwG befunden hat
GZ Ra 2016/04/0033, 01.02.2017
VwGH: Vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG hat das VwG seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen. ISd § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das VwG hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.
Der Umstand, dass vorliegend die Stellungnahme der Revisionswerberin beim VwG nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist eingelangt ist, vermag an der Pflicht, auf Parteivorbringen einzugehen, nichts zu ändern, weil sich das Schreiben zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits in der Sphäre des VwG befunden hat.
Das VwG ist auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, sondern hat lediglich festgehalten, dass eine Äußerung der Revisionswerberin zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei. Ohne Auseinandersetzung mit der dargestellten Äußerung der Revisionswerberin und somit ohne Ermittlungen bzw Feststellungen zu diesem Vorbringen hat das VwG den vom Arbeitsinspektorat beschriebenen Sachverhalt als erwiesen angenommen. Damit hält die angefochtene Entscheidung aber den dargestellten Begründungerfordernissen nicht stand.