Der Revisionsrekurs zeigt zwar zutreffend auf, dass ein Kinderbeistand nach § 104a AußStrG nur bei einem anhängigen Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren bestellt werden darf; er übersieht jedoch, dass im vorliegenden Verfahren bisher nur eine vorläufige Kontaktrechtsregelung getroffen wurde, sodass das Verfahren in der Hauptsache noch anhängig ist; unter diesen Umständen kann der (weiteren) Beigabe eines Kinderbeistands nicht entgegengetreten werden
GZ 2 Ob 237/16s, 26.01.2017
OGH: Der Revisionsrekurs zeigt zwar zutreffend auf, dass ein Kinderbeistand nach § 104a AußStrG nur bei einem anhängigen Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren bestellt werden darf. Er übersieht jedoch, dass im vorliegenden Verfahren bisher nur eine vorläufige Kontaktrechtsregelung getroffen wurde, sodass das Verfahren in der Hauptsache noch anhängig ist. Unter diesen Umständen kann der – vom Rekursgericht ausführlich begründeten – (weiteren) Beigabe eines Kinderbeistands nicht entgegengetreten werden.