Durch eine bloß unrichtige Entscheidungsform kann sich eine Partei nicht beschwert erachten
GZ 6 Ob 1/17s, 30.01.2017
OGH: Soweit der Rekurswerber moniert, dass der Abänderungsantrag nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Rekurswerber sich durch eine bloß unrichtige Entscheidungsform hier nicht beschwert erachten kann.