Das Rehabilitationsgeld stellt eine Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen dar, woraus folgt, dass die dadurch erworbene Vergünstigung nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers (Art 20 Abs 2 lit a, Art 45, 48 AEUV) verloren gehen darf
GZ 10 ObS 133/15d, 20.12.2016
OGH: Das Rehabilitationsgeld ist keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 70 der VO 883/2004, sondern stellt eine Geldleistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 dar. Diese Einordnung hindert nicht die Berücksichtigung des Sondercharakters an der Schnittstelle zwischen Krankheit und Invalidität. Das Rehabilitationsgeld stellt eine Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen dar, woraus folgt, dass die dadurch erworbene Vergünstigung nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers (Art 20 Abs 2 lit a, Art 45, 48 AEUV) verloren gehen darf. Das Rehabilitationsgeld darf nicht alleine deshalb verwehrt werden, weil die Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Um eine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit dann nicht der Wohnsitz, sondern die erworbenen Versicherungszeiten, weshalb das Rehabilitationsgeld entsprechend Art 21 Abs 1 Satz 1 VO 883/2004 vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften in den Wohnsitzstaat zu exportieren ist.