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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Privatstiftung grundsätzlich bis zur Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen muss

Die Privatstiftung muss bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft

28. 03. 2017
Gesetze:   § 20 PSG, § 37 PSG, § 160 BAO
Schlagworte: Privatstiftung, Firmenbuchrecht, Löschung, Stiftungsprüfer, Unbedenklichkeitsbescheinigung

 
GZ 6 Ob 224/16h, 30.01.2017
 
OGH: Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 230/14p klargestellt, dass erst die Löschung der Privatrechtsstiftung im Firmenbuch diese beendet und dass die – nunmehr im Revisionsrekurs wiederum vertretene – Auffassung, eine Privatstiftung ohne Vermögen sei ein materielles und rechtliches Nichts und daher nicht als Rechtspersönlichkeit denkbar, der Auffassung des historischen Gesetzgebers widerspricht. Die Privatstiftung verliere ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch. Die Ausführungen des Revisionsrekurses zu § 37 Abs 1 PSG gehen damit ins Leere; die S***** Privatstiftung ist im Firmenbuch nach wie vor nicht gelöscht. Dass dies im Ergebnis (lediglich) mangels Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs 3 BAO so ist, ändert daran nichts.
 
Der Stiftungsprüfer ist neben dem Stiftungsvorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Privatstiftung (§ 14 Abs 1 PSG). Der Gesetzgeber hat den Stiftungsprüfer ausdrücklich zum Organ der Privatstiftung erhoben, wobei aus gesellschaftsrechtlicher Sicht der Umstand, dass auch der Stiftungsprüfer Organ ist, eine Besonderheit darstellt. Infolge Eigentümer- und Gesellschafterlosigkeit der Privatstiftung besteht ein Kontrolldefizit. Der Gesetzgeber hat sich im PSG dazu entschlossen, die Kontrolle über die privatrechtliche Organisation der Privatstiftung abzusichern. Die Kontrolle wird nur subsidiär durch die staatliche Aufsicht über die Gerichte, etwa im Rahmen der Abberufungsmöglichkeit von Organmitgliedern (§ 27 Abs 2 PSG), ausgeübt. Durch den Stiftungsprüfer soll dem Stiftungsvorstand ein Kontrollorgan zur Seite gegeben werden.
 
Vor diesem Hintergrund teilt der erkennende Senat die von der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG, wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt, auf den Stiftungsprüfer nicht in Betracht kommt. Im Übrigen würde im Privatstiftungsrecht das in § 211 Abs 3 Satz 2 AktG – gleichsam als Schutzmechanismus vorgesehene – Antragsrecht der Aktionäre bei der Privatstiftung, die ja keine Aktionäre hat, nicht greifen; diese mangelnde Kontrolle wurde vom Gesetzgeber durch die Einrichtung des Stiftungsprüfers ausgeglichen. Dazu kommt schließlich, dass die Befugnisse und Kompetenzen des Stiftungsprüfers über jene des Abschlussprüfers hinausgehen. Zum einen hat der Stiftungsprüfer darauf zu drängen, das der Vorstand seiner Rechnungslegungspflicht überhaupt nachkommt, was dem Firmenbuchgericht infolge fehlender Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse der Privatstiftung nicht möglich ist. Zum anderen kann er nach § 27 Abs 2 PSG die Abberufung des Vorstands und nach § 31 Abs 1 PSG eine Sonderprüfung beantragen.
 
Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft.
 
 
 

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