Die Verpflichtung zur Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung nach § 20 RL-BA 1977 begründet eine Berufspflicht, deren Verletzung daher tatbestandsmäßig nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt ist
GZ 20 Os 15/16f, 14.02.2017
OGH: Die Verpflichtung zur Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung nach § 20 RL-BA 1977 begründet eine Berufspflicht, deren Verletzung daher tatbestandsmäßig nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt ist. Die damit normierte Standespflicht, in Streitfällen mit Berufskollegen auf diese Weise zunächst vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine kammerinterne Schlichtung zu versuchen, dient der Vermeidung der an die Öffentlichkeit dringenden Kenntnis von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Offenlegung von der Verschwiegenheit unterliegenden Sachverhalten zum Nachteil von Klienten aus Anlass einer solchen öffentlichen Austragung vor Gericht.
Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass nicht grundsätzlich von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann, wenn sich ein Rechtsanwalt – wie hier – auf einen Rechtsirrtum beruft; vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Verschulden des – gegen das in Rede stehende Verbot des § 20 RL-BA 1977 verstoßenden – Rechtsanwalts im Vergleich zu den Durchschnittsfällen solcher Verstöße deutlich reduziert ist.
Aufgrund der Annahmen des Disziplinarrats, wonach „dem Disziplinarbeschuldigten die Problematik von gerichtlichen Auseinandersetzungen sehr wohl bekannt und ihm klar gewesen ist, dass allenfalls die Rechtsanwaltskammer einzuschalten ist“, ihm insofern auch eine Nachschau in einer kommentierten Ausgabe der RL-BA 1977 „ohne Zweifel möglich gewesen wäre“, er sich vorliegend aber mit einer mündlichen Erkundigung begnügte, welche eine falsche Auskunft ergab, kann die trotz des klaren Telos des § 20 RL-BA 1977 unterbliebene Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor Klageerhebung keineswegs als ein so geringes Verschulden angesehen werden kann, dass die Anwendung des § 3 DSt möglich wäre.
Einer Erörterung des Umfangs der Folgen des Fehlverhaltens ist somit entbehrlich.
Das angefochtene Erkenntnis war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur aufzuheben und der Disziplinarbeschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Tat des Disziplinarvergehens nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig zu erkennen.
Bei der Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd das Geständnis und die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit.
Nach Lage des Falls entspricht der schriftliche Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) dem Schuldgehalt der Tat und genügt präventiven Straferfordernissen.