Bei einer konstitutiv wirkenden Einverleibung des Eigentumsrechtes ist der Nachweis der Leistung (Sicherstellung) des Entschädigungsbetrags durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde erforderlich
GZ 5 Ob 179/16h, 23.01.2017
OGH: Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids bildet den Rechtsgrund für die Grundbuchseintragung, der allerdings gem § 35 Abs 1 EisbEG noch des Vollzugs der Enteignung als Modus des Rechtserwerbs iSd § 380 ABGB bedarf. Dazu ist der tatsächliche Vollzug der Enteignung durch freiwillige Besitzübertragung oder zwangsweise Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung oder gerichtlicher Hinterlegung bzw Sicherstellung erforderlich. Werden Liegenschaften enteignet, ist die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug deklarativ, wird hingegen die Einverleibung vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv.
Eine konstitutive Einverleibung vor Vollzug ist möglich, erfordert aber neben dem öffentlich-rechtlichen Titel auch den Nachweis der Vollzugsvoraussetzungen. § 35 Abs 2 EisbEG begnügt sich nicht mit der Rechtsgestaltung, sondern sieht einen Vollzug der Enteignung vor, der an den Nachweis der Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung geknüpft ist. Damit ist auch im Fall einer konstitutiv wirkenden Einverleibung der Nachweis der Leistung (Sicherstellung) des Entschädigungsbetrags durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde erforderlich.