Nach der Rsp verdrängt das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB
GZ 8 Ob 7/17p, 22.02.2017
OGH: Nach der Rsp verdrängt das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. Das in § 1052 ABGB normierte Leistungsverweigerungsrecht gilt demnach für alle synallagmatischen Verträge, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist.
Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte bei Anmietung der Wohnung ua wusste, dass das Wohnhaus um das Jahr 1966 errichtet sowie dass an der Elektroinstallation seit der Errichtung des Hauses nichts verändert wurde. Weiters wurde festgestellt, dass auch der Beklagte keine Änderungen vorgenommen hat.
Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei Übernahme der Wohnung gewusst, dass die elektrische Anlage seit ihrer Errichtung im Wesentlichen unverändert geblieben sei und nicht mehr dem aktuellen Stand entspreche, stimmt – entgegen der Rüge des Beklagten – mit dem festgestellten Tatsachensubstrat überein.