Die auf einer Baustelle tätigen Selbständigen sollen durch das BauKG nicht geschützt werden
GZ 1 Ob 174/16v, 10.02.2017
OGH: Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gem § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert; das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den § 1169 ABGB. Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung und er haftet nur für Auswahlverschulden; die Haftung gegenüber den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern trifft dann unmittelbar den Baustellenkoordinator.
Das in § 1 Abs 1 BauKG ausdrücklich normierte Ziel ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen. Das BauKG gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dass auf Baustellen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige tätig sind, hat der Gesetzgeber keineswegs übersehen. Vielmehr definiert er nicht nur den Selbständigen in § 2 Abs 8 BauKG als eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt, sondern erwähnt auch den Selbständigen in verschiedenen Zusammenhängen. Dies geschieht va in Bestimmungen, in denen - mit der Zielrichtung des Arbeitnehmerschutzes - zugleich Arbeitgeber von auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern genannt werden. Nur iZm dem Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan werden in § 7 Abs 7 BauKG die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen gleich behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch Selbständige unter den besonderen Schutz des BauKG als lex specialis fallen sollen, enthält das Gesetz nicht.
Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der RL 92/57/EWG (über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil in ihr ausschließlich von der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gesprochen wird. Die auf einer Baustelle tätigen Selbständigen sollen daher durch das BauKG nicht geschützt werden, sodass sich der Bauherr bei einer Verletzung eines Selbständigen nicht damit exkulpieren kann, er habe ohnehin einen Baustellenkoordinator bestellt. Er haftet daher wie vor dem BauKG als Werkbesteller für die Einhaltung der diesen treffenden Fürsorgepflicht.