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Zivilrecht

OGH: § 933a ABGB iZm Verkauf eines Hauses mit statischen Problemen wegen unzureichender Fundamentierung – zur Frage, ob zur Ermittlung des Deckungskapitals die (voraussichtlichen) Sanierungskosten anhand einer überschlagsweisen Abschätzung ermittelt werden können, oder ob und in welchem Umfang eine detaillierte Kostenschätzung anhand der (aller) sich im Zuge der Sanierung darbietenden konkreten Gegebenheiten zugrunde zu legen ist

Es entspricht stRsp des OGH, dass (auch) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der Berechtigte nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Mängelbehebung einzusetzen; er hat vielmehr Anspruch auf das Deckungskapital; der vom Schädiger als Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung zu leistende Vorschuss ist zweckgebunden; verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren

28. 03. 2017
Gesetze:   § 933a ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, verschuldeter Mangel, Sanierungskosten, Deckungskapital

 
GZ 9 Ob 88/16f, 28.02.2017
 
OGH: Gem § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer einer mangelhaften Sache auch Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer (ua) dann Geldersatz verlangen, wenn die Verbesserung unmöglich ist, sie für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder der Übergeber die Verbesserung verweigert. Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu; der Gläubiger ist insgesamt so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
 
Die Beklagten haben den ihnen nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis ihres fehlenden Verschuldens hier nicht erbracht. Sie haben daher nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den Nichterfüllungsschaden (das Erfüllungsinteresse) der Kläger einzustehen. Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung.
 
Es entspricht stRsp des OGH, dass (auch) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der Berechtigte nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Mängelbehebung einzusetzen; er hat vielmehr Anspruch auf das Deckungskapital.
 
Der vom Schädiger als Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung zu leistende Vorschuss ist zweckgebunden. Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren.
 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Gründung des am Hang errichteten Hauses fehlerhaft ist und eine dauerhafte Sanierung notwendig eine bestimmte technische Methode (Unterfangung des Gebäudes und Errichtung eines fachgerechten Fundaments) voraussetzt, deren voraussichtliche Kosten in einzelne, nachvollziehbare Positionen aufgeschlüsselt ist. Die Revisionswerber wenden sich in Wahrheit – im Revisionsverfahren unzulässig – gegen diese Tatsachenfeststellungen, wenn sie meinen, aus dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten ergebe sich eine kostengünstigere, ebenfalls geeignete Sanierungsmethode. Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige hat sich im Übrigen mit diesem Privatgutachten befasst und erklärt, aus welchen Gründen das dort vorgeschlagene Sanierungskonzept hier nicht in Betracht kommt.
 
Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die Forderung der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung der voraussichtlichen Sanierungskosten für das mangelhafte Wohnhaus berechtigt ist, auf der Grundlage der maßgebenden Rechtslage und angesichts der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls in vertretbarer Weise gelöst, sodass vom Vorliegen einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage nicht ausgegangen werden kann.
 
Im Anlassfall steht fest, dass die Beklagten von der statischen Problematik des Gebäudes wussten und vor dem Verkauf eine (bloß) optische Sanierung zum Zweck eines besseren Verkaufserfolgs durchführen ließen. Soweit sie daher in ihrer Revision die Beurteilung ihres Verhaltens beim Verkauf gegenüber den Klägern als arglistig beanstanden und argumentieren, ihnen könne hier nur ein bloßes „Unterlassen“ vorgeworfen werden, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb ihr Rechtsmittel insoweit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Das Berufungsgericht hat sich mit ihrer diesbezüglichen Beweisrüge hinreichend auseinandergesetzt, weshalb auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.
 
 

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