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Zivilrecht

OGH: § 932 ABGB – zum Wandlungsbegehren

Es entspricht stRsp des OGH, dass die Interessenabwägung bei einem berechtigten Wandlungsbegehren nur jenen Wertverlust zu berücksichtigen hat, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Kläger erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat; der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust

28. 03. 2017
Gesetze:   § 932 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 877 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Wandlung, Wertverlust, theoretische Gebrauchsmöglichkeit

 
GZ 8 Ob 59/16h, 22.02.2017
 
OGH: Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.
 
Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht einmal behauptet, dass die Klägerin durch die – nur bei trockenem Wetter ungestört mögliche – Benützung des Anbaus bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens einen geldwerten Vorteil erlangt oder sich Kosten einer anderweitigen Beschaffung erspart hat.
 
Die Beklagte hat ihre Gegenforderung nach der linearen Abschreibung des Kaufpreises über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren berechnet. Es entspricht aber der stRsp des OGH, dass die Interessenabwägung bei einem berechtigten Wandlungsbegehren nur jenen Wertverlust zu berücksichtigen hat, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Kläger erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust.
 
Nach Auflösung eines Vertrags durch Wandlung sind beide Parteien analog § 877 ABGB zur Rückstellung der bereits empfangenen Leistungen, und zwar grundsätzlich Zug um Zug, verpflichtet. Für die hier gegenständliche Entscheidung spielt der in der Revision reklamierte Anspruch auf Herausgabe der Terrassenkonstruktion jedoch keine Rolle, weil eine (in der Klage nicht enthaltene) Einschränkung der Leistungsverpflichtung auf Zug um Zug nur über Einrede wahrzunehmen gewesen wäre und die Beklagte eine solche nicht erhoben hat.
 
 

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