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Zivilrecht

OGH: EKHG – zur Frage, wer Betriebsunternehmer einer Eisenbahn ist

Der bloße Waggonhalter ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn; ob Infrastruktur- und/oder Verkehrsunternehmer Betriebsunternehmer iSd § 1 EKHG sind, kann offen bleiben

28. 03. 2017
Gesetze:   § 1 EKHG, § 5 EKHG, § 1a EisbG, § 1b EisbG, RL 91/440/EWG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Eisenbahn, Betriebsunternehmer, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Halter, Eisenbahnwaggon

 
GZ 2 Ob 15/16v, 23.02.2017
 
OGH: Nach § 5 Abs 1 EKHG haftet für Schäden beim Betrieb einer Eisenbahn der „Betriebsunternehmer“. Der Betriebsunternehmer muss die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben. Dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann.
 
Der bloße Halter eines Waggons ist auf dieser Grundlage nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen. Daran hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung betriebswirtschaftlicher Teilbereiche der Eisenbahn in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nichts geändert. Grundlage für diese Aufspaltung war die RL 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft. Die darin enthaltenen Definitionen wurden in den §§ 1a und 1b EisbG umgesetzt. Nach § 1a EisbG ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen „ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Nach § 1b EisbG ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen „ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gem § 41 EisbG gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde“.
 
Damit stellt sich zwar die noch nicht geklärte Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Infrastruktur- und/oder Verkehrsunternehmen für Unfälle der Eisenbahn getrennt oder solidarisch haften. Für die Haftung des (bloßen) Wagenhalters ist diese Frage aber irrelevant.
 
 

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