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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – fehlerhafte Operationsmethode, Beweislast, ausreichende Aufklärung

Es ist „Geschmacksache“, ob bei Lokalanästhesie unter oder ohne Blutsperre operiert wird; eine Behandlung ist auch dann nicht lege artis, wenn durch die gewählte (anerkannte) Operationsmethode das Operationsrisiko erheblich erhöht wird, ohne dass die gewählte Methode andere, die Risikoerhöhung in etwa aufwiegende Vorteile hat

28. 03. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, fehlerhafte Operationsmethode, Blutsperre, Beweislast, ausreichende Aufklärung

 
GZ 8 Ob 13/17w, 22.02.2017
 
OGH: Das Berufungsgericht hat auf die Ausführung des gerichtlichen Sachverständigen verwiesen und diese korrekt wiedergegeben. Danach ist es „Geschmacksache“, ob bei Lokalanästhesie unter oder ohne Blutsperre operiert wird. In beiden Fällen bestünden Vor- und Nachteile. Das Erstgericht habe (berechtigt) davon ausgehen können, dass dem Sachverständigen der aktuelle Stand der Operationstechnik bekannt sei. Aus diesem Grund habe kein Anlass für ein amtswegiges Nachfragen bestanden. Außerdem habe der Sachverständige konkret ausgeführt, dass die gewählte Operationstechnik zu keiner Verschlechterung geführt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine isolierte Risikoerhöhung nicht erfolgt sei.
 
Das Berufungsgericht bringt damit zum Ausdruck, dass für eine Risikoerhöhung – ohne Vorliegen eines Verfahrensmangels – keine Beweisergebnisse vorliegen.
 
In rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Behandlung auch dann nicht lege artis sei, wenn durch die gewählte (anerkannte) Operationsmethode das Operationsrisiko erheblich erhöht werde, ohne dass die gewählte Methode andere, die Risikoerhöhung in etwa aufwiegende Vorteile habe.
 
Nach den Feststellungen hat die Beklagte eine anerkannte Operationsmethode ausgeführt. Eine Risikoerhöhung steht nicht fest. Da es sich bei der Operation ohne Blutsperre um eine anerkannte Methode handelt, die lege artis ausgeführt wurde, sind die Feststellungen auch nicht widersprüchlich.
 
Mit dem Argument, die Beweislast dafür, dass durch die Wahl der Operationsmethode keine Risikoerhöhung verursacht worden sei, treffe die Beklagte, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die Klägerin bezieht sich in dieser Hinsicht erkennbar auf die Rsp, dass der Arzt bei einer nicht unwesentlichen Erhöhung des Risikos durch einen Kunstfehler den Beweis führen müsse, dass der Schaden nicht durch den Eingriff verursacht worden sei. Ein Fehlverhalten der Beklagten liegt aber nicht vor.
 
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. Dass die Klägerin der von der Beklagten durchgeführten Operation in jedem Fall zugestimmt hätte, beantwortet die Frage, wie sie sich in einer bestimmten Situation konkret verhalten hätte. Dementsprechend handelt es sich bei der Frage, ob der Patient bei ausreichender (hier umfassender) Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, um eine Tatfrage. Die entsprechende Feststellung hat das Erstgericht getroffen.
 
 

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