Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt
GZ Ra 2014/13/0003, 24.11.2016
VwGH: Parteierklärungen sind nach der stRsp des VwGH, auf die sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revision Bezug genommen wird, nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.
Nach dem objektiven Erklärungswert der streitgegenständlichen Eingabe vom 8. Februar 2011 ergibt sich, dass der steuerliche Vertreter der Dienstgeberin des Revisionswerbers für diese ein Ansuchen um Stornierung der Lohnzettel 2006 und 2007 eines ihrer Dienstnehmer (des Revisionswerbers) gestellt hat. Eine Auslegung bzw Umdeutung, dass dies zudem als (erstmaliger) Antrag des (steuerlich vertretenen) Dienstnehmers auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gelten sollte, lässt der insoweit eindeutige Inhalt des Schreibens nicht zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt. Dass im vorliegenden Fall im Übrigen nicht beabsichtigt war, mit dem angesprochenen Schreiben zugleich die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den Revisionswerber zu beantragen, wird auch durch die Ausführungen in der Berufung bestätigt, wonach die "Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung" für das Jahr 2006 bis zum 31. Dezember 2011 zu keinem anderem Ergebnis geführt hätte, da der Lohnzettel zu diesem Zeitpunkt nach wie vor eine Steuerbemessungsgrundlage von EUR 22.394,66 ausgewiesen habe. Das Bundesfinanzgericht ist folglich mit seiner Ansicht, dass das Schreiben vom 8. Februar 2011 nicht als Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu werten sei, nicht von der Judikatur des VwGH abgewichen.