Das VwG ist auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden; es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen
GZ Ra 2016/10/0143, 25.01.2017
VwGH: Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das VwG seine Kognitionsbefugnis iSd § 27 VwGVG nicht überschritten. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem VwG war die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem NÖ SHG zu Recht besteht. Das VwG war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen.