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Verfahrensrecht

VwGH: Amtssachverständiger – Anforderung an ein Gutachten

Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert

27. 03. 2017
Gesetze:   § 52 AVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 46 AVG
Schlagworte: Amtssachverständiger, Anforderung an ein Gutachten, Privatgutachten

 
GZ Ra 2015/04/0104, 21.12.2016
 
VwGH: Insofern die Revision releviert, das VwG treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht und habe seine Entscheidung auf Feststellungen zu gründen, die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln seien, ist sie darauf zu verweisen, dass das VwG seine Entscheidung darauf gründet, dass die beigezogene Amtssachverständige abschließend festgestellt habe, dass die dargestellten Luftschadstoffimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Wahrnehmungshäufigkeit, Intensität und ihres Charakters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn herbeizuführen. Dem ist die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
 
Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.
 
 

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