Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung
GZ Ro 2014/10/0111, 21.12.2016
VwGH: Die Revisionsbeantwortung des zunächst als mitbeteiligte Partei behandelten Dr K-S war zurückzuweisen, weil dieser der Revision "vollinhaltlich beigetreten" ist. Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem VwGH eintritt, ist im Gesetz aber nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung.