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Arbeitsrecht

VwGH: Feststellung der Begünstigung iSd § 14 BEinstG iZm Behindertenpass nach § 40 BBG

§ 14 BEinstG lässt nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG

21. 03. 2017
Gesetze:   § 14 BEinstG, § 5 BEinstG, § 2 BEinstG, § 40 BBG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Pflichtzahl, Ausgleichstaxe, Behindertenpass, Grad der Behinderung

 
GZ Ro 2014/11/0054, 26.01.2017
 
VwGH: Nach § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH ua des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice). Liegt ein Nachweis iS dieses Absatzes nicht vor, hat gem § 14 Abs 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Auf die Pflichtzahl zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind gem § 5 Abs 1 BEinstG nur begünstigte Behinderte anzurechnen.
 
Gem § 40 Abs 1 BBG ist auf Antrag vom Sozialministeriumservice behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ein Behindertenpaß auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG angehören.
 
In seinem Erkenntnis vom 4. April 2016, Ra 2016/11/0016 - gestützt auf die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2015, 2013/11/0034 und vom 21. November 2000, 2000/11/0266 - hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ergibt, sondern dass es eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs 2 leg cit, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird, bedarf. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt - auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist - gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann.
 
Soweit in der Revision behauptet wird, es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, wenn Ausgleichstaxe bezahlt werden müsse, obwohl eine Person mit einem Grad der Behinderung von 100 % beschäftigt werde, ist auf den Beschluss des VfGH vom 21. Februar 2014, B 75/2014-5, hinzuweisen. Der VfGH hat darin die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und ausdrücklich ausgeführt, dass trotz geltend gemachter Verletzung des Gleichheitssatzes spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH die von der revisionswerbenden Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
 

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