Eine Verfügung der Löschung ist gem § 363 Abs 4 Z 2 GewO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gem § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind; die Nichtigerklärung nach § 363 Abs 1 GewO bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG
GZ Ra 2016/04/0119, 23.11.2016
VwGH: Nach Ansicht der Revisionswerberin fehle Rsp des VwGH zur Frage, ob die Bestimmung des § 363 Abs 4 GewO in der Fassung BGBl I Nr 18/2015, wonach die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen" könne, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister darstelle. Soweit mit diesem Vorbringen auf das mit der Novelle BGBl I Nr 18/2015 eingeführte Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (§ 365 GewO) Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Gesetzgeber vorgenommene technische Systemumstellung zu einer materiellen Änderung des § 363 Abs 4 GewO geführt haben soll, zumal auch in den Gesetzesmaterialien bloß von einer "redaktionellen Anpassung an den neuen Begriff" die Rede ist.
Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister (bzw nunmehr im GISA) nach § 363 Abs 4 GewO um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gem § 363 Abs 4 Z 2 GewO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gem § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind. Die Nichtigerklärung nach § 363 Abs 1 GewO bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG.