Auch gem § 3 Abs 7a UVP-G 2000 in der inzwischen geänderten Fassung BGBl I Nr 4/2016, mit dem den Nachbarn nunmehr das Recht eingeräumt wird, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben, wurde den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt
GZ Ro 2016/06/0013, 29.11.2016
VwGH: Nach der hg Judikatur ergibt sich aus § 3 Abs 7 und 7a UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 95/2013, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird. Die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar.
Angemerkt wird, dass auch gem § 3 Abs 7a UVP-G 2000 in der inzwischen geänderten Fassung BGBl I Nr 4/2016, mit dem den Nachbarn nunmehr das Recht eingeräumt wird, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben, den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt wurde.
Von der Möglichkeit, die behauptete UVP-Pflicht des in Rede stehenden Vorhabens im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs geltend zu machen, haben die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens Gebrauch gemacht.