Der - unangefochtene - Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist
GZ Ra 2016/01/0110, 15.11.2016
VwGH: Der Revisionswerber ist auf den Beschluss des LVwG Tirol vom 3. Juni 2016, LVwG-2016/23/0265-15, zu verweisen, mit dem die im Verfahren vor dem LVwG Tirol obsiegende Behörde berichtigt wurde. Der - unangefochtene - Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist.