An die Behauptungs- und Beweispflicht des Oppositionsklägers sind hohe Anforderungen zu stellen; jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu seinen Lasten; dass die Realteilung nach Entstehen des Zivilteilungstitels tunlich geworden ist, ist grundsätzlich ein tauglicher Oppositionsgrund
GZ 3 Ob 4/17k, 22.02.2017
OGH: An die Behauptungs- und Beweispflicht des Oppositionsklägers sind hohe Anforderungen zu stellen; jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu seinen Lasten. Der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt.
Dass die Realteilung nach Entstehen des Zivilteilungstitels tunlich geworden ist, ist grundsätzlich ein tauglicher Oppositionsgrund.
Im Titelverfahren brachten die damals klagenden Parteien nicht nur vor, dass es zu wenige Objekte gebe, um bei der Naturalteilung alle Miteigentümer zu berücksichtigen, sondern auch, dass die vorhandenen Objekte zu unterschiedlich seien. Nur die Behauptung des mittlerweile (nach dem für den Exekutionstitel maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz) eingetretenen Wegfalls beider – damals unstrittiger – Hindernisse könnte daher die Beseitigung der für den Zivilteilungsanspruch vorauszusetzenden Untunlichkeit der Naturalteilung bewirken. Da von den Oppositionsklägern, an deren Vorbringen wie bereits dargelegt strenge Anforderungen zu stellen sind, nur der Wegfall eines die Untunlichkeit der Realteilung begründenden Umstands (Verringerung der Anzahl der Miteigentümer) behauptet wurde, ist in der Beurteilung des klägerischen Vorbringens als ungenügend keine vom OGH auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.