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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung – zur Auslegung des § 15m Abs 1 MSchG

Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist

20. 03. 2017
Gesetze:   § 15m MSchG
Schlagworte: Mutterschutzrecht, Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung, Elternteilzeit

 
GZ 8 ObA 72/16w, 16.12.2016
 
OGH: Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.
 

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