Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist
GZ 8 ObA 72/16w, 16.12.2016
OGH: Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz iSd § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.