Die Schuldform des Vorsatzes muss im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen; dies gilt auch für im gerichtlichen Nebenstrafrecht enthaltene Verbrechenstatbestände
GZ 14 Os 88/16x, 29.11.2016
OGH: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um die für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente. Den Geschworenen ist daher eine anklagekonforme Hauptfrage zu stellen, welche sie in die Lage versetzt, die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen (hier: § 283 Abs 2 StGB) bei Bejahung konkret einer der beiden Tatvarianten des § 283 Abs 2 StGB, also ob der Angeklagte „hetzte“ oder „beschimpfte“, zu unterstellen.
Die Schuldform des Vorsatzes muss im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen (siehe § 7 Abs 1 StGB). Dies gilt auch für im gerichtlichen Nebenstrafrecht enthaltene Verbrechenstatbestände. Eine dem Text des § 3g VerbotsG entsprechende Formulierung der Hauptfrage bringt unmissverständlich die erforderliche subjektive Tatseite zum Ausdruck.
Im geschworenengerichtlichen Verfahren hat über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 oder 2 StGB der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden, sodass eine dahingehende Fragestellung an die Geschworenen iSd §§ 310 ff StPO nicht in Betracht kommt.