Eine vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragene Schenkung einer ansonsten in die Aufteilungsmasse fallenden Sache fällt schon begrifflich nicht unter § 91 Abs 1 EheG
GZ 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
OGH: Nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG miteinzubeziehen. Danach ist der Wert des Fehlenden ua dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung verfügt. Die einseitige Disposition widerspricht daher der Zielsetzung des Gesetzes. Diese Grundsätze gelten auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden.
Eine vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragene Schenkung einer ansonsten in die Aufteilungsmasse fallenden Sache fällt daher schon begrifflich nicht unter § 91 Abs 1 EheG. Für den Fall, dass das fortgesetzte Verfahren ergeben sollte, dass die fragliche Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliegt, hat das Rekursgericht zu Recht erörtert, ob diese nach § 91 Abs 1 EheG miteinzubeziehen wäre. Insoweit ist es von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen.