Home

Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG und Vorfragen (hinsichtlich gültig vereinbartem Kauf- und Schenkungsvertrages einer Liegenschaft)

War ein Gerichtsverfahren nicht anhängig, in dem die Rechtswirksamkeit des Vertrags vom 22. 9. 2014 als Hauptfrage zu lösen war, kam auch eine Unterbrechung nach § 25 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht; damit ist diese Frage aber eben als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, um beurteilen zu können, ob die Liegenschaft, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, zur Aufteilungsmasse gehört

20. 03. 2017
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 25 AußStrG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Vorfrage, gültig vereinbarter Kauf- und Schenkungsvertrages einer Liegenschaft

 
GZ 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
 
OGH: Nach § 81 Abs 1 EheG sind im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Der Aufteilung unterliegt damit die eheliche Errungenschaft, also das während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte. Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen (hier: die Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus) besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
 
Nach stRsp des OGH besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens.
 
Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. In diesem Verfahren ist daher zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung [hier:] der Liegenschaft mit der ehemaligen Ehewohnung in die Aufteilungsmasse gegeben sind.
 
Mit ihrer Argumentation, der Kauf- und Schenkungsvertrag vom 22. 9. 2014 sei nicht wirksam, zielt die Klägerin auf die Einbeziehung dieser Liegenschaft in die Aufteilungsmasse ab. Die (Form-)Gültigkeit der Vereinbarung ist also eine Vorfrage. Eine Regelung zum Verfahren bei präjudiziellen Vorfragen enthält § 25 Abs 2 AußStrG.
 
Das Rekursgericht erkannte selbst, dass die von ihm dem Erstgericht in seinem ersten Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht, der Antragstellerin sei eine Frist zur Einbringung einer Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsklage mit der (Säumnis-)Folge zu setzen, dass aus deren ungenützten Ablauf der rechtliche Schluss zu ziehen sei, sie wolle (entgegen ihren mehrfach deklarierten Verfahrensstandpunkt) die Vereinbarung vom 22. 9. 2014 als Naturalobligation gegenüber ihren beiden Söhnen erfüllen, mit § 17 AußStrG nicht begründet werden kann.
 
War aber ein Gerichtsverfahren nicht anhängig, in dem die Rechtswirksamkeit des Vertrags vom 22. 9. 2014 als Hauptfrage zu lösen war, kam auch eine Unterbrechung nach § 25 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht. Damit ist diese Frage aber eben als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen, um beurteilen zu können, ob die Liegenschaft, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, zur Aufteilungsmasse gehört. Für einen Auftrag, wie ihn das Erstgericht wegen der ihm überbundenen Rechtsansicht des Rekursgerichts der Antragstellerin erteilte, fehlt hingegen jede Rechtsgrundlage.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at