Die Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung geht der Zivilteilung vor
GZ 3 Ob 4/17k, 22.02.2017
OGH: Realteilung ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteil etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen, können die Naturalteilung unzulässig machen. Auf diesen Grundsatz käme es aber nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten oder mit der Minderung ihrer Anteile einverstanden sind. Die Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung geht der Zivilteilung vor.