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Zivilrecht

OGH: Zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten

Lehnt der Mieter zwar weitere Mängelbesichtigungen ab, ist er jedoch zur Mängelbehebung jederzeit bereit, so verliert er dadurch nicht sein Recht auf Zinsminderung

20. 03. 2017
Gesetze:   § 1096 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 BGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Bestandrecht, Verbesserung, Mängelbehebung, Werkvertrag, Mietzinsminderung, Annahmeverzug des Mieters

 
GZ 6 Ob 195/16v, 29.11.2016
 
OGH: Ein Mieter, der - etwa durch dauernde Verweigerung des Zutritts für Handwerker - die Wiederherstellung des Bestandobjekts verhindert, hat keinen Anspruch auf Zinsminderung.
 
Auch im Werkvertragsrecht verliert der Besteller das Recht zur Zurückbehaltung des Werklohns (§ 1052 ABGB), wenn er unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. Dies wird etwa angenommen, wenn der Besteller bereits selbst einen Dritten mit der Verbesserung beauftragt hat oder ungerechtfertigte Bedingungen stellt. Hingegen wird keine Verweigerung der Mängelbehebung angenommen, wenn der Werkbesteller aufgrund terminlicher Schwierigkeiten mehrere vom Unternehmer konkret angebotene Termine ablehnt und sich allein die Terminkoordination über 2 Monate hinzieht.
 
Hier lehnte der Mieter zwar weitere Mängelbesichtigungen ab, zumal bereits gerichtliche Sachverständigengutachten vorlagen, er war jedoch zu einer Mängelbehebung jederzeit bereit. Dadurch hat er seinen Anspruch auf Zinsminderung nach § 1096 ABGB nicht verloren.
 
 
 

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